Autor: Claus-Peter Abée
Datum: 11. 04. 2009
Bildung, Ausbildung und Fortbildung des Vertragszahnarztes unterscheiden sich nicht wesentlich von der des Privatzahnarztes. Die Privatpraxis bietet aber ungleich bessere Voraussetzungen, im Interesse des Patienten eine zahnmedizinische Versorgung zu realisieren, die sich am zahnmedizinischen Optimum orientiert. 1. Der Vertragszahnarzt lebt in einem unauflösbaren Interessenkonflikt, dem der Privatzahnarzt nicht unterliegt: – Auf der einen Seite limitieren ihn sozialrechtliche Verpflichtungen ent-sprechend Sozialgesetzbuch, Richtlinien und Vertragsrecht fachlich und wirtschaftlich eng in seinem Handeln – „ausreichend und zweckmäßig“ , – auf der anderen Seite muss er dem privatrechtlichen Anspruch auch des gesetzlich versicherten Patienten voll entsprechen, der nach aktuellem Stand der Wissenschaft behandelt werden möchte. Der Privatzahnarzt ist dagegen unabhängig von ökonomischen und sozialrechtlichen Einschränkungen wie Budgets, Festzuschüssen und restriktiven kassenzahnärztlichen Vertragsbedingungen. Er ist allein seinem Patienten verpflichtet. Er kann in Abstimmung mit dem Patienten alle modernen Behandlungsmethoden nach wissen-schaftlichem Kenntnisstand ohne Einschränkung instrumenteller, medikamentöser, apparativer und technischer Möglichkeiten ideal zum Einsatz bringen. 2. Aus der Privatpraxis erhält der Patient immer eine transparente Rechnungslegung mit spezifizierter verständlicher Leistungslegende. In der Kassen-Sozialpraxis bleibt der Patient im Unklaren, was der Arzt / Zahnarzt für seine Bemühung beanspruchen darf. Kostenbewußtsein ist hier staatlicherseits unerwünscht. Die medizinische Vergütung bleibt weitgehend undurchsichtig. 3. Ein besonders wichtiges Kriterium für qualitativ hochwertige Behandlung ist der hinreichende Einsatz von Zeit. Die sprechende Medizin, die mitmenschliche Widmung, das Zuhören und auf die Belange des Patienten eingehen, erfordert ein bedeutendes Zeitfenster, das der Kassen-Vertragszahnarzt ohne betriebswirtschaft-liche Nachteile nicht bieten kann. 4. Die gute Abstimmung der Behandlungstermine mit Pünktlichkeit und Verlässlichkeit sowohl von Seiten der Praxis – als auch der Patienten – hat einen hohen Stellenwert. Das vermeidet lange Wartezeiten und schafft zwischen Patient und Zahnarzt eine Atmosphäre, die ungestörte, erfolgreiche Behandlungen möglich macht. 5. In jeder Privatpraxis sollen die ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Vergütung stehen. Es ist nicht nötig, zu geringe Fall-Budgets aus der kassenzahnärztlichen Vertragstätigkeit durch höhere Honorare beim Privatpatienten auszugleichen. 6. Fazit: Wesentlich ist die berufsethisch bessere Zuwendungsorientierung gegenüber dem Patienten. Der Privatzahnarzt agiert frei. Sein Denken und Handeln soll nicht fremdbestimmt werden.