Autor: Claus-Peter Abée
Datum: 08. 04. 2009
1. Die freie Zugänglichkeit medizinischer Leistungen in Europa fehlt weitgehend – insbesondere für deutsche GKV-Versicherte. Sie dürfen nicht auf Kostenerstattungsbasis in deutschen Privat-Praxen und Kliniken medizinische Leistungen beanspruchen. Es gibt für den größten Teil der Bevölkerung keine freie Arztwahl. Privat-Zahnärzte empfinden diesen Passus des Sozialgesetzbuches V als Inländer-Diskriminierung.
2. Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist nunmehr über 22 Jahre alt. Nach einem schleppenden Verordnungs- verfahren soll sie 2009 von der Bundesregierung novelliert werden. Derzeit sind die Leistungsinhalte und Vergütungen noch auf dem Niveau von 1987 eingefroren. Nie erfolgte eine zahnmedizinisch-wissenschaftliche und materielle Anpassung (allein die Teuerung hat in diesem Zeitraum über 50% betragen.). Die Bundesregierung und der Bundesrat sorgen nicht für einen Interessenausgleich, weil die Finanzministerien der Länder und des Bundes den überwiegenden Teil aller Behandlungskosten für Beihilfeberechtigte zu tragen haben. Das belastet den Staatshaushalt.
3. Ärzte und Zahnärzte sind die einzigen freien Berufe in Deutschland, denen von Regierungsseite verwehrt wird, ihre fachlichen Tätigkeiten in Einzelleistungen patientenorientiert zu beschreiben. Der nach modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen anzubietende medizinische und technische Leistungsumfang ist bedeutend größer als ihn das Verordnungswerk GOZ erfasst. Es besteht die zwingende Notwendigkeit breiten Kreisen der Bevölkerung den Umstand bewusst zu machen, dass alle zahnärztlichen Tätigkeitsfelder nicht von Zahnärzten, sondern von Beamten im Gesundheitsministerium definiert und beschrieben werden. Dieser beispiellose Tatbestand, der anders als bei Handwerksberufen, Anwälten, Architekten und Dienstleistern unterschiedlicher Gewerbe im Sinne einer Fremdbestimmung erfolgt, kann im Patienteninteresse nicht akzeptiert werden. Die von Fachorganisationen in den letzten Jahren entwickelten Beschreibungen moderner Zahnheilkunde nach gegenwärtig wissenschaftlichem Kenntnisstand (z.B. HOZ) werden von der Bundesregierung unzureichend berücksichtigt. Die Vereinbarung eines Stundenhonorars oder die komplette Abdingung der Gebührenordnung, wie sie den meisten freien Berufen, unter anderem Juristen und Architekten häufig auch im Interesse ihrer Mandanten und Auftraggeber eingeräumt wird, ist Ärzten und Zahnärzten verwehrt.
4. Kostenerstattungsregularien der privaten Krankenversicherungswirtschaft sind intransparent. Die Darstellung des Leistungskatalogs ist für den Versicherten unzureichend. Es wird häufig von Versicherungsbetrug gesprochen und nie auf den sogenannten Betrug der Versicherten durch Assekuranzunternehmen verwiesen. Die Notwendigkeit ärztlicher Maßnahmen von Seiten einer Kostenerstattungsstelle anzuzweifeln heißt - § 1 der GOÄ/GOZ sei nicht beachtet. Dritte – nämlich medizinische Laien beurteilen vom Schreibtisch, was „notwendig“ für den Patienten ist. Die sogenannten Leistungserbringer werden diskriminiert.
5. Der Datentransfer innerhalb des sozialen wie auch des privaten Krankenversicherungsbereichs nimmt beängstigende Formen an. Wir sind gegen den zunehmenden Datenaustausch ohne Kenntnis des Bürgers als Patient oder Versicherungsnehmer. Datenaustausch muss immer begründet und auf ein Minimum beschränkt sein. Fragen des Datenmissbrauchs stellen sich auch beim Transferieren und Navigieren von Versicherungskunden zu kostengünstigen medizinischen Versorgungseinrichtungen oder Zulieferbetrieben von Seiten der Kostenträger. Es ist besser: - der Arzt vermittelt den Facharzt und entscheidet den Einsatz der richtigen Mittel.
6. Wir bemängeln, dass die hohe Qualität einer Behandlung von Seiten der Versicherungswirtschaft nicht hinreichend gewürdigt wird. Es verwundert, dass weder private Krankenversicherer noch die sozialen Krankenkassen an der Nachhaltigkeit ergebnisqualitativ hochwertiger Leistungen interessiert scheinen. Die meisten Kostenerstattungsstellen können ärztliche Leistungen, die sie vor fünf Jahren bezuschusst haben, nicht über ihre EDV kontrollieren. Es fehlt dort Qualitätssicherung und Qualitätsbewusstsein – ein wesentliches Manko.
7. Die Einflussnahme von Kostenträgern auf das medizinische Behandlungsgeschehen über sogenannte Call-Center mit Hilfe unzureichend qualifizierten Hilfspersonals dient vornehmlich den wirtschaftlichen Interessen der Assekuranz, aber kaum einer patientenorientierten Gesundheitsfürsorge. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von 2007 hat in weiten Zügen die Interessen der privaten Krankenversicherer über die der originär Beteiligten –Patient und Arzt – gestellt. PKV-Unternehmen sind somit motiviert, sich zu medizinischen Sachwaltern aller Privat-Patienten aufzuschwingen.
8. Die Freiheit der meisten Bürger ist eingeschränkt: Wer monatlich nicht mindestens viertausend Euro verdient, darf auf staatliche Anordnung keine private Krankenvollversicherung abschließen. Die GKV-Pflichtversicherung verwehrt jede selbstverantwortliche Alternative. Die kapitalgedeckte Private Krankenversicherung wird staatlicherseits gezwungen, das im Umlageverfahren finanzierte System der Gesetzlichen Krankenversicherung zu subventionieren. Das führt zu überproportionalen Prämienerhöhungen für Privatversicherte.