V. Sozialgesetzbuch

"Die Behandlung muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein."

Keine Frage: Diese Vorschrift aus dem 5. Sozialgesetzbuch trifft für viele Bereiche des zahnmedizinischen Wirkens zu. Eine Spritze bleibt eine Spritze, ob sie der Kassenzahnarzt oder der Privatzahnarzt setzt.
Aber sobald eine intensive und umfangreiche Behandlung erforderlich wird, legt sich diese Vorschrift wie eine unsichtbare Fessel um die Hand des Zahnarztes und erlaubt nur Stückwerk, wo eine ganzheitliche Behandlung zum Wohle des Patienten - und zur Vermeidung hoher Folgekosten - ratsam wäre.

Es ist, als ob Sie bei einem einsturzgefährdeten Haus zuerst ein, zwei undichte Fenster erneuern, statt nach den Ursachen zu forschen und aus diesen Erkenntnissen die Grundsubstanz - das tragende Gerüst - zu sanieren. Bei Ihren Zähnen sind dies das Zahnfleisch und der Kiefer.
Die zahnmedizinischen Fortschritte erlauben heute Behandlungsmöglichkeiten, die noch vor Jahren undenkbar waren. Sie erfordern aber auch einen höheren Aufwand, Zeit natürlich - und das Können des Zahnarztes.

Die Privatzahnärzte bieten völlige Behandlungsfreiheit.

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